Freitag, 7. Mai 2010
Bundessozialgericht: Behinderung ist kein Härtefall
Auch Eltern schwerbehinderter Kinder müssen mit den niedrigen Hartz-IV-Leistungen für ihren Nachwuchs auskommen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies am Donnerstag die Klage einer Familie ab, die für ihren heute sechsjährigen Sohn einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung geltend gemacht hatte (Az.: B 14 AS 3/09 R). Der Junge ist als schwer gehbehindert anerkannt. Er leidet unter anderem an Störungen des Wachstums, der Aufmerksamkeit und der allgemeinen Entwicklung und kann bis heute nicht laufen. Mit dem Zuschlag für schwerbehinderte Menschen wollten die Eltern, einen Zuschlag von rund 35 Euro im Monat erwirken. Die Richter erklärten jedoch, dass die beantragte Zusatzleistung, allein Hilfsbedürftigen zu, die wegen einer Behinderung oder Krankheit keine Möglichkeit haben, etwas hinzuzuverdienen. Und das betreffe 6-Jährige nach dem geltenden Jugendschutzgesetz noch nicht.
Ebenso wenig könnten sich die Kläger auf die vom Verfassungsgericht angemahnte Härtefallregelung berufen, befand der Senat, da sonst zu befürchten sei, dass auch Minister Schäuble plötzlich mehr als seine Kabinettskollegen erhalten möchte.
Lob kam von Seiten der schwarz-gelbe Bundesregierung: "Das Gericht hat ganz in unserem Sinn entschieden. Schließlich hat die "Aktion Sorgenkind" schon längere Zeit keine Spenden mehr an CDU und FDP überwiesen oder wenigstens mal einen schicken Empfang organisiert."
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