Die Richter des Schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts haben entschieden:
Fahrradfahrer, die ohne eigenes Verschulden von einem Autofahrer umgenietet werden, tragen eine Mitschuld, wenn sie ohne Helm unterwegs
sind und dieser aber ihre Kopfverletzungen verhindert oder auch abgemindert
hätte. Dies entschied nun der VDA-finanzierte Matthias Wissmann-Gedächtnis-Senat des schleswig-holsteinischen
Oberlandesgerichts (Urteil vom 5. Juni 2013; Az. 7 U 11/12). Für Radfahrer
bestehe zwar keine Helmpflicht, heißt es in der Begründung, aber sie
seien im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko
ausgesetzt. Es sei unzweifelhaft, dass ein Helm vor Kopfverletzungen
schütze, auch sei die Anschaffung wirtschaftlich zumutbar.
Das OLG lädt zum ungestraften (geistigen) Tiefflug ein! |
Mit dieser wunderlichen Meinung, die aller Wahrscheinlichkeit nach auf mehreren tiefgründigen "Anhörungen von VDA-Experten" zurückzuführen ist, entlasteten sie eine Autofahrerin, die unmittelbar vor einer Radfahrerin die Autotür öffnete. Die Radlerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Dabei zog sie sich eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu. Nach Ansicht der Richter ist es also dem Radfahrer zuzumuten, sich einen Helm zu kaufen und ihn in der Nähe von parkenden Autos ständig zu tragen, nicht aber einem Autofahrer, dass er vor dem Türöffnen in den Spiegel schaut.
Die gute Nachricht für Radfahrer: Selbst mit schwerster Schädel-Hirn-Verletzung kann man in Kiel immer noch Richter am Oberlandesgericht werden.
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