Mittwoch, 18. Dezember 2013

Gericht: Haar- und Bart-Erlass der Bundeswehr ist zulässig!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern am Rande seiner Weihnachtsfeier entschieden, dass der sogenannte Haar- und Barterlass der Bundeswehr ("Bei männlichen Soldaten muss das Haar am Kopf anliegen und so kurz geschnitten sein muss, dass Augen und Ohren nicht bedeckt sind. Zudem darf  bei aufrechter Kopfhaltung das Haar Uniform- und Hemdkragen nicht berühren.") rechtmäßig ist.
Es wies in zwei Beschlüssen die Beschwerden eines Wehrpflichtigen ab, der seinen Grundwehrdienst mit langen Haaren angetreten hatte. Der Wehrpflichtige hatte in dem Erlass einen Eingriff in sein Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gesehen. Ist egal, entschied das Gericht im Namen des Vollrauschs, denn "die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ... ist durch ein nach außen einheitliches Auftreten und einen nach innen engen Zusammenhalt ihrer Angehörigen geprägt" Soll heißen: Wenn die Freaks an der Waffe schon anziehen dürfen, was sie wollen, sollen wenigstens die Frisuren gleich sein. Und in ihrer alkoholschwangeren Feierlaune entschieden die putzigen Robenträger in Leipzig gleich mit, dass es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch irgendwie vereinbar, ist, dass das Ganze für weibliche Militärs nicht gelte. Denn dies stelle "eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr dar". Auf deutsch: Wenn das oberste Verwaltungsgericht zwischen dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und der Marketing-Strategie der Nachfolgeorganisation der Wehrmacht abwägen muss, dann scheißen wir gern mal auf die Gleichheit.
Fazit: Auch den Bundesrichtern in Leipzig gehört etwas abgeschnitten - und zwar nicht die Haare. Dafür darf Panzer-Uschi ihren Damenbart behalten.
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